Themen im Erbrecht
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Aktuelles und Spezielles zum Erbrecht
Für das deutsche Erbrecht bringt die EU-Erbrechtsverordnung eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen mit sich, unter denen das auf den Erbfall anwendbare Recht zu ermitteln ist. Nach bisheriger Rechtslage richtet sich das anzuwendende Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Stirbt ein deutscher Erblasser, gilt deutsches Erbrecht.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung ist für die ab dem 17.08.2015 eintretenden Erbfälle jedoch nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung des anzuwendenden Erbrechts, sondern sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt.
Die Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts kann in vielfältiger Hinsicht unerwartete oder sogar ungewollte Auswirkungen haben. Zu denken ist beispielsweise an die Erbfolge, die Zulässigkeit und Wirksamkeit von Testamenten oder Erbverträgen, an Pflichtteilsberechtigungen, Vermächtnisse oder die rechtliche Wirksamkeit von Ausschlagungs- und Annahmeerklärungen.
Um zu verhindern, dass für den Nachlass eines deutschen Erblassers das Erbrecht eines ausländisches Staates Anwendung findet, kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung für den Erbfall das Recht seines Heimatstaates wählen. Eine solche Rechtswahl kann auch bereits heute, also vor der Anwendbarkeit der EU-Erbrechtsverordnung im Jahre 2015, getroffen werden.
Für den Fall, dass eine Person verstirbt regelt das Erbrecht in Deutschland, was mit dem Nachlass dieser Person passiert. Das Erbrecht ordnet eine klare gesetzliche Erbfolge an, die an das Verwandtschaftsverhältnis mit dem Verstorbenen anknüpft. So erben in erster Linie Kinder des Verstorbenen und der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner. Aber auch Eltern und Großeltern erben unter Umständen nach der gesetzlichen Erbfolge – unverheiratete Partner erben hingegen von Gesetzes wegen nichts.
Die gesetzliche Erbfolge greift allerdings nur, wenn die verstorbene Person keine wirksame Regelung getroffen hat, die die gesetzliche Erbfolge abändert. Nur wenn der Verstorbene eine wirksame „letztwillige Verfügung“ hinterlassen hat, dann weicht die gesetzliche Erbfolge der sog. gewillkürten Erbfolge. Auf diese Weise kann jede Person ihren letzten Willen individuell und sehr konkret gestalten und damit Einfluss darauf nehmen, was mit dem eigenen Nachlass geschehen soll.
Wir beraten Sie in unserer Kanzlei in München in allen Fragen des Erbrechts und zu Fragen darüber hinaus, so z. B. wenn Sie anwaltlichen Rat zum Thema Vorsorge – Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht etc. – benötigen.
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