Die Ehewohnung & deren familienrechtliche Besonderheiten

Welcher Ehegatte im Fall der Trennung oder Scheidung berechtigt ist, die bisher gemeinsam genutzte Wohnung weiter zu nutzen, gehört zu den besonders häufigen Streitfragen bei einer Trennung oder Scheidung.

Sind sich die Eheleute nicht einig, bestimmt das Gericht nach Billigkeitsgesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Interessen gemeinsamer Kinder, wer die Wohnung nutzen darf.

In der Trennungszeit sind die Eigentumsverhältnisse bei einer Zuweisung der Wohnung nicht maßgebend. Eine endgültige Regelung der Nutzungsverhältnisse kann erst im Zusammenhang mit der Scheidung beantragt werden. Hier wird in der Regel ein Anspruch auf Überlassung des Ehegatten bestehen, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht.

Bei einer Mietwohnung kann der nach erfolgter Trennung in der Ehewohnung zurückbleibende Ehegatte unter bestimmten Umständen für einen kurzen Übergangszeitraum eine Beteiligung des anderen an der Miete der nun häufig zu großen und zu teuren Wohnung verlangen. Der ausziehende Ehegatte sollte seinerseits dafür Sorge tragen aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden.

Bei Eigentum kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung des ausziehenden Ehegatten gegen den im Eigenheim verbleibenden Ehegatten in Betracht. Dieser entsteht nicht automatisch, sondern muss geltend gemacht werden (“Zahlung oder Auszug“).

Bei Miteigentum kann auch an eine Teilungsversteigerung der Immobilie gedacht werden.

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Rechtsanwalt Guido Högel

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